Bekanntmachung des Polizeipräsidiums Ravensburg (Schriftstück im Original)
Das Polizeipräsidium Ravensburg bestimmt für öffentliche Zustellungen gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 LVwZG ab sofort den Internetauftritt des Polizeipräsidiums Ravensburg, dieser ist unter der Web-Adresse erreichbar: https://ppravensburg.polizei-bw.de/.
Allgemeine Informationen zur öffentlichen Zustellung:
§ 11 LVwZG Öffentliche Zustellung
Die Behörde muss sich nach sorgfältiger Prüfung davon überzeugt haben, dass die übrigen Zustellungsarten nicht zum Erfolg führen. Den Anforderungen an die Prüfungspflicht wird die Behörde in aller Regel gerecht, wenn sie versucht, die Anschrift durch die Polizei bzw. das Einwohnermeldeamt zu ermitteln; die Bescheinigung der zuständigen Meldestelle, dass der Aufenthaltsort unbekannt ist, ist das Mindesterfordernis der öffentlichen Zustellung. Liegt zwischen den letzten Ermittlungsbemühungen und der Anordnung der öffentlichen Zustellung ein längerer Zeitraum, so muss die Behörde vor Anordnung der öffentlichen Zustellung erneut Nachforschungen anstellen, weil in der Zwischenzeit Änderungen eingetreten und erneute Nachforschungen Erfolg versprechend sein könnten.
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch die Bekanntmachung einer Benachrichtigung in der vom Gesetz erforderten Form; ein Verstoß macht die Zustellung fehlerhaft. Die Benachrichtigung kann alternativ an der Aushangstelle der Behörde oder im Staatsanzeiger erfolgen. Welche Form der öffentlichen Zustellung im konkreten Fall sinnvoll und angemessen ist, entscheidet die Behörde nach ihrem Ermessen. Die Aushangstelle muss allgemein von dem für Entscheidungen dieser Art zuständigen Bediensteten der Behörde für Aushänge dieser Art bestimmt sein. Dies kann etwa ein „Schwarzes Brett“ oder ein Amtsblatt, eine örtliche Zeitung, aber auch die Website der Behörde sein.
Mit Ablauf der Aushangfrist von zwei Wochen gilt die Zustellung als bewirkt. Bei der Berechnung der Aushangfrist ist der Tag des Aushängens nicht mitzurechnen (§ 187 BGB).
gez. Uwe Stürmer
– Polizeipräsident –